Freiherrenbrief

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Johannes Franz Zeßner-Spitzenberg

Kaiserin Maria Theresia (1717-1780), 8.1.1768, 28seitiges Buch, 32 x 38 cm, Hängesiegel ø 15 cm

    

Wir Maria Theresia von GOTTES Gnaden Römische Kaiserin Wittib; Königin zu Hungarn, Böheim, Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Erzherzogin zu Oesterreich, Herzogin zu Burgund, zu Steyr, zu Karnten, u. zu Krain, Großfürstin zu Siebenbürgen, Markgräfin zu Mähren, Herzogin zu Braband, zu Limburg, zu Luxemburg, und zu Geldern, zu Würtemberg, zu Ober- und Nieder-Schlesien, zu Meiland, zu Mantua, zu Parma, zu Placenz, und Guastalla, Fürstin zu Schwaben, gefürstete Gräfin zu Habsburg, zu Flandern, zu Tirol, zu Hennegau, zu Kiburg, Görz, und zu Gradisea, Markgräfin des heiligen Römischen Reichs zu Burgau, zu Ober- und Nieder-Lausitz, Gräfin zu Namur, Frau auf der Windischen Mark, und zu Mecheln etc. verwittibte Herzogin zu Lotharingen und Bari, Groß-Herzogin zu Toscana. bekennen öffentlich mit diesem Brief, und thun kund jedermänniglich: Wiewohl Wir aus Königlicher, und Erzherzöglicher Hoheit, und Würde, darein Uns der Allmächtige nach seinem Göttlichen Willen gesetzet, und verordnet hat, auch aus angebohrner Güte, und Mildigkeit jederzeit geneigt seynd, aller, und jeder Unserer getreuen, und wohlverhaltenen Unterthanen Ehre, Nutzen, und Aufnehmen zu betrachten, und zu befördern, dieselben auch mit sonderbahren Gnaden, Vortheilen, Praeminenzien, und Freyheiten zu begaben, und zu versehen; So ist doch Unser Gemüth billig mehrers geneigt, und begierig, denjenigen Unsere Königliche, und Erzherzogliche Gnade mitzutheilen, und sie mit noch mehreren Ehren, und Privilegien zu begaben, auch in höheren Stand, und Würde zu erheben, deren Voreltern, und sie tugendhaft, und rühmlich sich verhalten, auch gegen Uns, und Unser Königlich- und Erzherzogliches Haus in standhafter unterthänigster Devotion, und unverdrossener Dienst-Beflissenheit jederzeit treu, und eifrig erwiesen haben. – Wann Wir nun gnädigst betrachtet, und angesehen haben, daß der edle, Unser lieber getreuer Johann Joseph Zeßner von Spitzenberg vor allem eines guten altadelichen, u. Ritterlichen Herkommens seye, über diese auch Unsere glorwürdigsten Vorfahren nicht allein seine Voreltern, und Geschlechtsverwant, tam in civili, quam militari nützliche u. erspriesliche Dienste geleistet, sondern auch er selbst sich um Uns, Unser Königlich- und Erzherzogliches Haus, wie auch das gesammte Publicum verdienstlich zu machen jederzeit emsigst beflissen habe, wie dann derselbe in unaussezlicher Devotion noch ferners fortzufahren des allerunterthänigsten Erbietens ist, solches auch wohl thun kann, mag, und soll; – Als haben Wir um dieser jezt angeführten, und anderer Ursachen, und Motiven willen, mit wohlbedachtem Muth, gutem Rath, und rechtem Wissen, Ihm Johann Joseph Zeßner von Spitzenberg die besondere Königlich- und Erherzogliche Gnade gethan, und denselben samt seinen ehelichen Leibes-Erben, und derenselben Erbes-Erben, männ- und weiblichen Geschlechts für und für, und in solange einer von seinen Nachkommen vorhanden, oder im Leben seyn wird, in den Stand, Grad, Ehre, und Würde gesammter Unserer Erbkönigreich- Fürstenthum- und Landen Freyherrn, und Freyinnen gnädigst erhoben, und gewürdiget, auch zuglich der Schaar, Gesell- und Gemeinschaft anderer Unserer Erbkönigreich- Fürstenthum- und Landen, Freyherren-Standes-Personen zugefüget, zugesellet, und verglichen. Erheben, würdigen, und setzen Ihn Johann Joseph Zeßner von Spitzenberg, alle seine eheliche Leibes-Erben, und derselben Erbens-Erben in den Stand, Ehre, und Würde der Freyherren, Freyinnen, und Fräulein. – Vergleichen, einverleiben, und fügen sie zu der Schaar, Gesell- und Gemeinschaft Unserer gesammten Erbkönigreich-Fürstenthum und Landen, recht wohlgebohrnen Freyherrn, Freyinnen, und Fräulein. – Bewilligen, gönnen, und lassen Ihnen zu, daß sie sich nicht allein der rothen Wachs-Sieglung, sondern auch des Praedicats Wohlgebohrn aller Orten, und Enden gegen jedermänniglich gebrauchen können, mögen, und sollen. – Nennen, setzen, ordnen, und wollen diesennach gnädigst, daß nun, und hinführo mehrbesagter Johann Joseph Zeßner Freyherr von Spitzenberg, samt allen seinen ehelichen Descendenten männ- und weiblichen Geschlechts Freyherren, Freyinnen, und Fräulein seyn, sich nicht allein also, sondern auch von allen andern entweder würklich besitzenden, oder künftig rechtmässiger Weise an sich bringenden adelichen Sitzen, u. Güttern nennen, schreiben und titulieren, auch von Uns, und Unseren Nachkommen Königen, und Erzherzogen, ingleichen von Unseren Königlichen Hof-Stellen, und Kanzleyen dahin Wir sonderbare Verordnungen hierüber erlassen und sonst von jedermänniglich hohen und niederen Stands, in Unsern, und ihren Reden, Schriften, Briefen, Missiven, und dergleichen, so von Uns, und Unsern Nachkommen an Sie ausgehen, und selbe darin, oder sonst benamset würden, ihnen den Titül, oder das Praedicat, und Ehrenwort Wohlgebohrn gegeben, sie auch dafür geehret, geschrieben, und gehalten werden sollen, also, und dergestalt, als ob sie, wie andere Unserer Erbkönigreich- Fürstenthu. und Landen, Freyherren, und Freyinnen ih solchen Stande hergekommen, und entsprossen wären, Wir wollen auch gnädigst, daß sie sonst aller- und jeder Gnaden, Freyheiten, Privilegien, Herrlichkeiten, alten Herkommen, und Gewohnheiten, Rechte, und Gerechtigkeiten, mit Beneficien auf hohen, und Niedern Domstiftern, auch andere ehrliche Aemter, geistliche, und weltliche, sonderlich aber Freyherrliche Lehen,  und Afterlehen zu empfangen, und zu tragen fähig seyn, und sowohl Gesellschaften,und Versammlungen gemeinen Landes, als sonst in- und ausserhalb Gericht in allen ehrlichen Handlungen, und Geschäften in- und unter dem Herren-Stande gebührenden Sitz haben, und zugelassen werden, dazu tauglich, geschikt, und gut seyn, und dessen allen, auch aller anderen Privilegien, Rechten, und Gerechtigkeiten, welcher andere Unserer Erbkönigreich-Fürstenthum, und Landen, Wohlgebohrene Freyherren-Standes-Personen von Rechts, und Gewohnheitswegen sich zu gebrauchen befugt, und berechtiget sind, nebst den ihnen gnädigst verliehenen Praedicat Wohlgebohrn geniessen, u. sich gebrauchen solle, und möge. – Und zu mehrerer Bezeügnüße dieser Unserer Gnade, und Erhebung seiner in den Freyherrn-Atand, haben Wir Ihm Johann Joseph Zeßner Freyherrn von Spitzenberg sein vorhin führendes Ritterliches, nunmehr Freyherrliches Wappen, und Kleinod folgendermassen gnädigst bestättiget: Nemlich einen erwas ablangen, unten rund in eine Spitze zusammenlaufenden, mit einer aufsteigenden Spitze dreygetheilten, und mit einer Freyherrlichen Krone gezierten Schild, dessen mittlere Feldung blau, oder Lasurfarb, die rechte weis, oder silber, und die linke toth, oder rubinfarb entworffen ist, hiernächst aber in der mittleren Feldung ein grüner Berg sich befindet. Auf dem Schild ruhet ein offener freyer Ritterlicher, gekrönter Turniershelm, mit seinem anhangenden goldenen Kleinod, zur Rechten mit einer rothen, oder rubinfarben, zur linken blauen, oder lasurfarben, zur linken blauen, oder lasurfarben, zu beyden Seiten aber weissen, oder silberfarben herhangenden Helmdecke nekleidet. Aus dem Helm stehet ein grüner Baum herbor zwischen zwey ihren Sachsen einwärts gekehrten Adlers-Flügeln, wovon  der vordere obere, und hintere untere weis, oder silberfarb, der hintere obere blau, und der untere vordere roth, oder rubinfarb entworffen ist. Allermassen solch Freyherrliches Wappen, und Kleinod in der Mitte dieses Unseres Königlich- und Erzherzoglichen Siplomatis gemahlet, und mit Farben eigentlich entworfen zu sehen ist. – Gönnen und erlauben Ihme Johann Joseph Zeßner Freyherrn von Spitzenberg, dessen ehelichen Leibes-Erben, und derselben Erbens-Erben beyderley Geschlechts, daß sie vorbeschriebenes Freyherrliches Wappen, und Kleinod micht minder die rothe Wachs-Sieglung von nun an, zu allen künftigen Zeiten, in allen und jeden Sachen, und Geschäften, zu Schimpf, und Ernst in Stürmen, Schlachten, Streiten, Kämpfen, Turnieren, Gestechen, Gefechten, Ritterspielen, Feldzügen, Pannieren, Gezeltaufschlagen, Pettschaften, Kleinodien, Begräbnüssen, auch sonst an allen Orten, und Enden, nach ihren Ehren, Nothdurften, Willen, und Wohlgefallen gebrauchen, und geniessen können, und mögen. – Und gebieten solchenmach Unsern machgesezten Obrigkeiten, Inwohnern, und Unterthanen, was Würde, Stands, Amts, oder Weesens die in Unsern gesamten Erbkönigreichen, Fürstenthum- und Landen sind, hiemit, und in Kraft dieses Briefs gnädigst, daß sie ofternenten Johann Joseph Zeßner Freyherrn von Spitzenberg, seine eheliche LeibesErben, und derselben Erbens-Erben, männ- und weiblichen Geschlechts, für und für, zu allen Zeiten, als andere Unserer Erbkönigreiche, Fürstenthum- und Landen, Wohlgebohrne Freyherrn, Freyinnen, und Fräulein halten, erkennen, alsoschreiben, tituliren, u. nennen, sie auch in allen, und jeden gemeinen Landes, und anderen ehrlichen, und herrlichen Zusammenkünften, Ritterspielen, und Feldzügen, auf hohen, und Niederen Dohmstiftern, zu geist- und weltlichen Aemtern, wie vorgemel, und sonst aller Orten, und Stellen zulassen, u. an diesen, auch allen anderen Freyheiten, Ehren, Würden, Praeminenzien, Rechten, und Gerechtigkeiten ganz- und gar nicht hinderen, nach das jemand andern zu thun verstatten, in keinerley Weise, noch Weege, sondern sie bey dem allen, wie oben stehet, von Uns, und Unserer Nachkommen, Königen und Erzherzogen zu Oesterreich wegen, schützen, schirmen, handhaben, und ungehindert gänzlich verbleiben lassen, als lieb einem jeden seye, Unsere schwere Straf, und Ungnade, und dazu eine Poen von hundert Mark löthigen Goldes zu vermeiden, die ein  jeder, so oft er freventlich hierwieder handlete, Uns, und Unsere Nachkommen halb in Unsere Kammer, und den andern halben Theil den beleidigten unnachläßlich zu bezahlen verfallen seyn solle. – Das Meynen Wie ernstlich Mit Urkund dieses Briefs, besiegelt mit Unserem Kaiser-Königlich, und Erzherzoglich-anhangenden grösseren Insigl. – Ergeben ist in Unserer Haupt u. Residenz Stadt Wienn, den achten Monaths-Tag Januarii, nach Christi Unsers Lieben Herrn, und Seeligmachers gnadenreichen Geburth im siebenzehn hundert acht- und sechzigsten, Unserer Reiche im acht- u. zwanzigsten Jahre.

 

          Unterschrift

Maria Theresia

          Unterschrift

Rudolphus Comes Chotek. R. B. Sup.i et Arch. Amt. p. Cancellarius

Ad Mandatum Sac’ae Caes’o Regiae Ma’ttis proprium

          Unterschrift

Florian Perdacher

 

Dießes Allergnädigste Freyherr. Diploma ist der Königl. Land-Taffel auff ein von Ihro Röm. Kay. König. Aposto. Mayst. am dero Kay. König. Landes Gubernium im Königreich Böheim erlassenes – von dannen zu dem Ambt der König. Landtaffel durch eine Relation intimites – und daselbst in dem 6t. himmelblau-Farben Relations-Quatern(?) Sub. Lit. L. 19. ingrossiertes Allerhöchstes Hoff-Decretum, in dem 4t. blau-Silbernen Haupt-Quatern der Majestät (?) Ao. 1768 am Dienstag nach dem Sontag Quasimodo geniti, das ist den 12t. Aprily Sub Lit. 0.22 von worth zu worth ein verleibet worden.